Berlin: Wahlwerbung auf gewerblichen Flächen ist ohne Frist erlaubt
Die Berliner SPD wirbt schon jetzt für ihren Spitzenkandidaten für die Berlin-Wahl 2026. Wahlwerbung im öffentlichen Raum sei erst sieben Wochen vor dem Wahltag erlaubt, behauptet ein Podcaster und AfD-Kandidat. Stimmt das?
Die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus finden erst im September 2026 statt, bereits jetzt wirbt die SPD im Stadtzentrum für ihren Spitzenkandidaten Steffen Krach. Auf X kritisiert das Julian Adrat, AfD-Kandidat für die Berliner Wahlen 2026: Wahlwerbung im öffentlichen Raum sei erst sieben Wochen vor dem Wahltag erlaubt, behauptet der Podcaster.

Für Wahlwerbung auf kommerziellen Werbeanlagen gibt es keine Frist
Auf den Fotos auf X ist eine gewerbliche Werbeanlage einer privaten Betreiberin, der Wall AG, zu sehen. Der stellvertretende Pressesprecher der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Heiner Spannuth, schreibt uns auf Anfrage: Auf solchen genehmigten, dauerhaften Anlagen könne „jede beliebige Werbung durch den Betreiber oder Eigentümer der Anlage gezeigt werden“, sofern sie keinen strafrechtlich relevanten oder sittenwidrigen Inhalt habe. Es gebe auf solchen Anlagen keine inhaltlichen Vorgaben zu Wahl- oder Parteienwerbung, schreibt uns auch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
Anders sei das bei temporären Werbeanlagen für Wahlwerbung – also zum Beispiel Plakaten an Laternen –, bestätigen beide Verwaltungen. Hier gelte die von Julian Adrat genannte Frist von sieben Wochen. Festgelegt ist das in Paragraph 11 des Berliner Straßengesetzes: „Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben.“ Diese Wahlwerbung sei kostenfrei, erklärt Spannuth von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Die Wahlwerbung werde so für den Zeitraum rund um Wahlen gegenüber kommerzieller Werbung privilegiert.
Diese Angaben bestätigt uns auch Dominik Lück, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, im Gespräch. Es handele sich nicht um klassische Wahlwerbung rund um eine Wahl, sondern um die kostenpflichtige Nutzung einer kommerziellen Werbefläche. Das sei nicht gleichzusetzen – und in den Verträgen des Landes Berlin mit den Werbeunternehmen gebe es keine explizite Regelung, die bezahlte politische Werbung verbiete.
Konfrontiert mit unseren Rechercheergebnissen schreibt Adrat, er habe mit seinem Beitrag lediglich eine „politische Bewertung eines öffentlich sichtbaren Vorgangs” abgegeben.
Redigatur: Gabriele Scherndl, Sara Pichireddu
Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:
- Berliner Straßengesetz, 13. Juli 1999: Link (archiviert)